§ 01 – Name, Sitz
Der Verein führt den Namen “Gesellschaft für Deutsch-Chinesische Freundschaft, Düsseldorf e.V.”. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Im weiteren wird für den Verein die Kurzbezeichnung GDCF Düsseldorf gebraucht.

§ 02 – entfällt

§ 03 – Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1) Zweck der GDCF Düsseldorf ist die Förderung der deutsch-chinesischen Freundschaft auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage durch Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen dem deutschen und chinesischen Volk in allen Bereichen im Geiste internationaler Verständigung und Völkerfreundschaft.

2) Die GDCF Düsseldorf steht grundsätzlich allen Menschen offen, die, ungeachtet verschiedener politischer oder weltanschaulicher Überzeugungen, gleichberechtigt an dieser Aufgabe mitarbeiten wollen.

3) Die GDCF Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  • Der Verein darf keine anderen als die in § 3 Absatz 1 bezeichneten Ziele verfolgen;
  • er darf keinen Gewinn anstreben, insbesondere dürfen seine Mitglieder keinen Gewinnanteil erhalten oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus den Vereinsmitteln erhalten;
  • er darf keine Personen durch zweckfremde Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen;
  • etwaige Überschüsse dürfen nur zur Förderung der Aufgaben der Gesellschaft verwendet werden;
  • bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt vorhandenes Vermögen an den Herrmann-Gmeiner-Fond Deutschland e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, vorzugsweise für SOS-Kinderdörfer in China

§ 04 – Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich der GDCF Düsseldorf erstreckt sich auf die Stadt und nähere Umgebung Düsseldorfs.

§ 05 – Mitgliedschaft
1) Mitglied der GDCF Düsseldorf kann jede Person werden, die die Satzung der GDCF Düsseldorf anerkennt, und ihren Beitrag zahlt.

2) Über Aufnahme, Ausschluss und Streichung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand der GDCF Düsseldorf. Dagegen ist Einspruch bei den satzungsgemäßen Organen der GDCF Düsseldorf möglich. Die Streichung erfolgt, nachdem das Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung einen Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten nicht ausgleicht.

3) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Kassierer ein früheres Datum akzeptieren.

§ 06 – Organe
Die Organe der GDCF Düsseldorf sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 07 – Mitgliederversammlung (MV)
1) Die MV ist oberstes Organ der GDCF Düsseldorf.

2) Die MV fasst Beschlüsse zu allen Fragen, die die GDCF Düsseldorf betreffen.

3) Die in der MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Leiter und Protokollführer der MV zu unterzeichnen.

4) Die MV wählt für die Dauer von zwei Jahren die Mitglieder des Vorstandes der GDCF Düsseldorf. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt wird in den Vorstand, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. In den Vorstand können nur Mitglieder der GDCF Düsseldorf gewählt werden.

5) entfällt

6) Die MV ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.

7) Die Einladung zur MV hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin zu erfolgen.

8) Auf Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder der GDCF Düsseldorf muss vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine MV mit den beantragten Tagesordnungspunkten einberufen werden.

9) Die MV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde.

§ 08 – Vorstand
1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassierer und bis zu sechs weitere Mitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

2) Der Vorstand der GDCF Düsseldorf hat die MV vorzubereiten, einzuberufen, sowie die Beschlüsse der MV auszuführen. Er ist der MV rechenschaftspflichtig.

3) Dem Vorstand der GDCF Düsseldorf obliegt die Leitung aller Geschäfte im Tätigkeitsbereich der GDCF Düsseldorf.

4) Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder der GDCF Düsseldorf Verantwortliche für Teilaufgaben bestimmen sowie Ausschüsse und Arbeitsgruppen einrichten.

5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch die MV mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.

§ 09 – Beiträge
Jedes Mitglied der GDCF Düsseldorf hat einen Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) zu entrichten, dessen Höhe von der MV festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.

§ 10 – Kassenführung und Kassenprüfung
1) Die GDCF Düsseldorf führt eine eigene Kasse.

2) Die MV der GDCF Düsseldorf wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Mitglieder des Vereins als Kassenprüfer. Sie haben den Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Bücher der Kassenführung rechnerisch und sachlich zu prüfen und darüber der MV zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 11 – Geschäftsordnung
Die MV gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 – Änderung der Satzung
Satzungsänderungen können von der MV mit 2/3 Mehrheit vorgenommen werden, nachdem sie im Wortlaut 14 Tage vor dem MV-Termin den Mitgliedern bekannt gegeben wurden.

§ 13 – Auflösung des Vereins
Die GDCF Düsseldorf kann durch eine MV, in der mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind, mit 3/4 Mehrheit aufgelöst werden.Falls zu dieser MV weniger als 50 % der Mitglieder erscheinen, kann nach frühestens zwei Monaten und spätestens vier Monaten eine weitere MV einberufen werden, die die Auflösung mit 3/4 Mehrheit beschließen kann.

§ 14 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.